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Kreditkartenmissbrauch - Wer haftet wann?

Kreditkarten sind ein schnelles, unkompliziertes und bargeldloses Zahlungsmittel, das viele Vorteile mit sich bringt - Flexibilität im alltäglichen Zahlungsverkehr, einfache Online-Zahlungen und weltweiter Bargeldbezug. Nichtsdestotrotz bringt eine Kreditkarte auch eine Gefahr mit sich: Der Missbrauch durch Nichtberechtigte kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wer seine Karte verliert, bestohlen wird oder Verdacht schöpft, dass die Karte durch Dritte missbraucht wird, muss daher schnell und richtig handeln.
Geschrieben von
Charlotte Ruzanski
Haftung bei Kreditkartenverlust rechtzeitig informieren
Haftung bei Kreditkartenverlust rechtzeitig informieren

Diebstahl und Kartenmissbrauch: die Gefahr bei Kreditkarten

Eine gestohlene Kreditkarte oder eine, deren Daten ein Dritter unberechtigt in Gebrauch nimmt, wirft primär eine Frage auf: Haftet der Karteninhaber oder das Kreditinstitut? Im Umgang mit Kreditkarten ist es wichtig zu wissen, dass es keinen hundertprozentigen Schutz vor Missbrauch gibt. Die Kreditkarte kann dem Besitzer nicht nur aus dem Geldbeutel entwendet werden, auch die elektronischen Daten der Kreditkarte können gestohlen werden. Wer bei Online-Shops einkauft, was sich mit einer Kreditkarte anbietet, muss seine Daten den Online-Händlern weitergeben. Kartennummer, Name des Inhabers und Prüfziffer sind ausreichend, damit Betrüger die Karte nutzen können – für Online-Einkäufe oder auch für Überweisungen.

Im Falle eines Missbrauchs oder Diebstahls ist es essenziell, dass der Karteninhaber richtig und vor allem zeitnah handelt. Im Folgenden wird aufgezeigt, in welchen Fällen das Karten herausgebende Institut haftet und wann der Kartenbesitzer selbst ins Portemonnaie greifen muss.

Wer haftet – Kreditkartenbesitzer oder Kreditkarteninstitut?

Wer eine Kreditkarte besitzt oder sich eine zulegen möchte, sollte im Vorhinein darüber informiert sein, wie hoch das kartenherausgebende Institut den Selbstbehalt der Haftung bei Missbrauch oder Diebstahl der Karte ansetzt. Denn die eigene Haftung ist grundsätzlich limitiert: Es ist per Gesetz vorgeschrieben, dass der Karteninhaber regulär höchstens 150 Euro bezahlen muss, wenn die Karte unberechtigter Weise von Dritten verwendet wird. Prinzipiell haftet bei Missbrauch der Kreditkarte oder missbräuchlicher Verwendung der Daten darauf nicht der Besitzer, sondern das Kreditkarteninstitut. In schwerwiegenden Fällen gilt jedoch: Wer fahrlässig oder mit betrügerischer Absicht handelt, der haftet für den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Das bedeutet, die Bank kann den Kunden für den entstandenen Schaden haftbar machen.

Der Schaden für die Bank entsteht durch ihre Verpflichtung, alle mit der Karte getätigten Zahlungen zu begleichen. Wird die Karte missbräuchlich verwendet, ist die Bank zunächst in der Pflicht. Sie muss einen auf diese Weise abgebuchten Betrag ausgleichen. Die Beweislast für die missbräuchliche Verwendung der Karte durch den Karteninhaber trägt die Bank. Erst wenn sie dem Inhaber der Karte Verschulden nachweisen kann, haftet dieser für den entstandenen Schaden. Der Inhaber ist durch eine Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht stets dazu verpflichtet, einen Diebstahl, Missbrauch oder Verlust der Kreditkarte unverzüglich dem Kreditinstitut zu melden. Ist die Meldung bei der Bank eingetroffen, geht die Haftung direkt und vollständig an diese über.

Haftung vor und nach der Sperranzeige

Kresditkarte gestohlen - gleich richtig handeln
Gleich richtig handeln, wenn die Kreditkarte gestohlen wurde.Foto: franz12 / iStock

Wenn ein Karteninhaber Auffälligkeiten auf den Kartenabrechnungen bemerkt oder einen Verlust der Kreditkarte feststellt, ist er dazu verpflichtet, eine Sperranzeige aufzugeben. Bevor diese Anzeige das Kreditinstitut erreicht, haftet er selbst – jedoch nur bis zu einem im Vorhinein festgelegten Betrag, der laut der Zahlungsrichtlinie nicht über 150 Euro liegen darf. Manche Banken senken den Betrag der maximalen Selbstbeteiligung auf 100 oder 50 Euro, andere verzichten komplett auf den Selbstbehalt seitens des Kunden.

Sobald der Kreditkarteninhaber die Sperranzeige an die Bank weitergegeben hat, geht die Haftung vollständig an diese über. Deshalb ist es dringend notwendig, dass der Kunde sich den Zeitpunkt des Verlustes sowie den der Anzeige notiert. Sobald das Kreditinstitut also Kenntnis von der Sperranzeige genommen hat, besteht für den Inhaber keine Haftung mehr. Das gilt allerdings nur unter den Umständen, dass der Kunde weder fahrlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Ansonsten liegt die Haftung vollständig beim Kunden selbst und die Bank übernimmt keine Kosten.

Haftung Kreditkartenmissbrauch: Haftung für den Karteninhaber

Es gibt auch Fälle, in denen die Bank nicht für den Missbrauch der Kreditkarte haftet, sondern der Karteninhaber selbst für den Schaden aufkommen muss. Der Kunde haftet dann, wenn er grob fahrlässig gehandelt oder gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hat. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht liegt schon dann vor, wenn der Kunde den Kartenmissbrauch oder Diebstahl nicht rechtzeitig beim Kreditinstitut meldet. Andere Gründe, die den Karteninhaber in einem solchen Fall haftbar machen, sind folgende:

  •  Wenn der Kunde die PIN auf der Kreditkarte selbst vermerkt hat
  •  Wenn die PIN sich im Geldbeutel mit der Karte befunden hat
  •  Wenn der Karteninhaber die PIN an andere weitergegeben hat
  •  Wenn das Portemonnaie unbeaufsichtigt war
  •  Wenn die Jacke oder Tasche mit dem Geldbeutel des Karteninhabers in einem Hotel o. Ä. an einer öffentlichen Garderobe hing

Dies sind alles Beispiele für grobe Fahrlässigkeit, die den Kunden anstelle der Bank haftbar machen. Selbst dann, wenn der Karteninhaber bereits eine Sperranzeige aufgegeben hat, muss er in einem solchen Fall die vollständige Haftung übernehmen. Besitzer einer Kreditkarte sollten es dementsprechend unbedingt vermeiden, die PIN zu notieren oder weiterzugeben sowie die Karte unbeaufsichtigt an einem Ort zu hinterlassen.

Haftung ausgeschlossen bei unverzüglicher Meldung

Bei Missbrauch sofort einen Sperranruf machen
Bei Missbrauch sofort einen Sperranruf machenFoto: Chainarong Prasertthai / iStock

Bei Verlust der Kreditkarte oder beim Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Daten sollten Kreditkartenbesitzer unverzüglich das Kreditkarteninstitut in Kenntnis setzen und die Sperrung der Kreditkarte veranlassen. Ein Anruf unter folgender Nummer reicht aus: 116116. Hierbei handelt es sich um eine einheitliche Sperr-Rufnummer. Wichtig ist auch hier erneut anzumerken, dass Sie sich nur dann von der Haftung befreien, wenn Ihnen keine Fahrlässigkeit nachgesagt werden kann und Sie sofort gehandelt haben.

Weiterhin tut der Karteninhaber gut daran, die Kontenbewegungen intensiv zu beobachten und zweifelhafte Lastschriften unverzüglich zu stornieren. Für Betrüger ist es nicht schwer, eine Kreditkarte nach der Entwendung frei einzusetzen. Dadurch, dass oftmals nur eine Unterschrift notwendig ist oder durch kontaktloses Bezahlen nicht einmal diese als Beleg abgegeben werden muss, kann relativ einfach bezahlt werden, wenn die Karte gestohlen wurde. Sobald die Karte jedoch gesperrt wurde, können keine Zahlungen mehr damit getätigt werden.

Fazit

Solange Karteninhaber ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht einhalten und gewissenhaft mit der Kreditkarte umgehen, kommen im Falle eines Diebstahls oder Verlustes keine hohen Kosten oder Verluste auf sie zu. Wer schnell handelt und einen Missbrauch reklamiert, entgeht der alleinigen Haftung und muss höchstens die vom Kreditinstitut angegebene Selbstbeteiligung zahlen. Versichern Sie sich deshalb immer schon bei der Beantragung einer Kreditkarte, ob ein Selbstbehalt im Falle einer Haftung besteht und wie hoch er angesetzt ist. Hierbei unterscheiden sich die Angebote der verschiedenen Kreditkartenherausgeber.

Häufige Fragen

Eine Kreditkarte bringt leider nicht nur Vorteile, sondern birgt auch gewisse Risiken. Die Kreditkarte kann gestohlen werden oder auch durch eigenverschuldeten Verlust missbraucht werden. Besonders durch kontaktloses Bezahlen ist das Risiko eines Kartenmissbrauchs relativ hoch, wenn Sie die Karte nicht sofort sperren lassen. Auch online können Ihre Daten entwendet werden: Wenn Ihre Kreditkartendaten durch Online-Käufe bei Händlern gespeichert sind, können professionelle Betrüger diese entwenden und die Karte benutzen.

Als Kreditkartenbesitzer sollte man sich informieren, wie das herausgebende Kreditkarteninstitut Diebstahl und Selbstbehalt regelt. Die eigene Haftung für Kreditkartenmissbrauch ist begrenzt: Nach dem Gesetz muss der Kartenbesitzer maximal 150 Euro bezahlen. Manche Kreditkartenanbieter verringern diese Grenze aber oder verzichten aus Kulanzgründen ganz auf sie. Im Generellen ist aber die Bank die haftende Instanz, außer der Inhaber hat grob fahrlässig oder mit trügerischer Absicht gehandelt. Wenn Sie die Kreditkarte zeitnah sperren, sind Sie auf der sicheren Seite.

Sobald Sie bemerken, dass Sie Ihre Karte nicht finden können oder unbekannte Transaktionen im Online-Banking auftauchen, sind Sie verpflichtet, eine Sperranzeige aufzugeben. Bis zum Registrieren dieser Sperranzeige beim Kreditkarteninstitut haften Sie selbst. Es gilt also: Je schneller Sie die Karte sperren, desto niedriger ist das Risiko, dass Sie selbst für den Kartenmissbrauch haften müssen.

Wenn Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, also z.B. die PIN-Nummer auf Ihrer Kreditkarte notiert haben oder die Karte unbeaufsichtigt liegen gelassen haben, übernimmt das Kreditinstitut die Haftung. Solange Sie schnell eine Sperranzeige aufgeben, ist die eigene Haftung gesetzlich ausgeschlossen.

Über die Autorin
Charlotte Ruzanski Charlotte Ruzanski hat nach ihrem Bachelor-Studium der deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft / Skandinavistik an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau im Sommersemester 2013 ihren Master der... Mehr erfahren
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